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Artikel 14 Soziale Sicherheit - Durchführung (Vereinigtes Königreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1981

Artikel 14

Kann der Träger einer Partei Familienbeihilfe für Familienangehörige gewähren, die Kinder sind und im Gebiet der anderen Partei leben, hat der zuständige Träger der ersten Partei vor der ersten Auszahlung den Träger der Partei, in deren Gebiet die Familie wohnt, davon zu unterrichten. Eine entsprechende Mitteilung hat auch zu erfolgen, wenn eine Zahlung nach Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens eingestellt wird.

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