vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 Sitz des internationalen Registeramts für audiovisuelle Werke (WIPO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.6.1992

Artikel 14

LEITER DES INTERNATIONALEN REGISTERAMTS

Neben den in Artikel 13 angeführten Vorrechten und Immunitäten werden dem Leiter des Internationalen Registeramts und seinem Stellvertreter, sofern diese nicht österreichische Staatsbürger oder in der Republik Österreich ständig ansässig sind, die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen gewährt, die Leitern diplomatischer Vertretungsbehörden oder Mitgliedern diplomatischer Vertretungsbehörden vergleichbaren Ranges eingeräumt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)