Artikel 14
Um die Durchführung dieser Satzung sicherzustellen, wird sie durch Geschäftsordnungen ergänzt. Diese Geschäftsordnungen werden durch das Ständige Büro ausgearbeitet und einer diplomatischen Tagung, dem Rat der diplomatischen Vertreter oder dem Rat für Allgemeine Angelegenheiten und die Politik der Konferenz zur Genehmigung vorgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2020
Gesetzesnummer
10002096
Dokumentnummer
NOR40165540
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