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Artikel 14 Regulierung des Rheins von der schweizerisch-liechtensteinischen Staatsgrenze bis zur Mündung des Illflusses

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.1931

Artikel 14

Artikel 14. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher Sprache ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in Vaduz, am 23. Juni eintausendneunhundertdreißigeins.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Gesetzesnummer

10010209

Dokumentnummer

NOR12129322

alte Dokumentnummer

N8193137558L

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