Artikel 14
Artikel XIV.Die Amts- und Rechtshilfe kann abgelehnt werden, wenn der Staat, der um Hilfeleistung ersucht ist, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
(2) Ersuchen, auf Grund deren im Gebiete des ersuchten Staates zulässige Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten von Personen, die an der betreffenden Abgabensache nicht als Abgabepflichtige beteiligt sind, eingezogen werden sollen, können abgelehnt werden, soweit der ersuchende Staat nach seiner eigenen Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte, Anzeigen oder Gutachten zu verlangen. Das gleiche gilt für Ersuchen, die auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet sind, sofern die Kenntnis dieser Verhältnisse oder Beziehungen nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen ist, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen, sowie für andere Ersuchen, soweit ihnen nur unter Verletzung eines Geschäfts-, Betriebs- oder Gewerbegeheimnisses genügt werden könnte.
Schlagworte
Amtshilfe, Auskunftspflicht, Anzeigepflicht, Geschäftsgeheimnis,
Betriebsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041632
alte Dokumentnummer
N3193052514L
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