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ARTIKEL 14 Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.2010

Kündigung

ARTIKEL 14

Jeder Vertragsstaat kann von diesem Übereinkommen unter der Voraussetzung, dass er zwölf Monate vorher eine schriftliche Kündigung an den Depositarstaat richtet, der allen Vertragsstaaten eine entsprechende Notifikation zu übermitteln hat, oder auf Grund solcher Bedingungen zurücktreten, die von den Vertragsstaaten vereinbart werden. Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Falle seines Rücktrittes vom Übereinkommen nach seinem Ausscheiden die Verwendung oder Anbringung der Gemeinsamen Punze für jeglichen Zweck zu unterlassen.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

10004209

Dokumentnummer

NOR40116811

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte