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Artikel 14. Protokoll über militärische Pflichten in gewissen Fällen von doppelter Staatsangehörigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.10.1958

Artikel 14.

Dieses Protokoll kann gekündigt werden.

Die Kündigung ist dem Generalsekretär des Völkerbundes schriftlich mitzuteilen, der sie allen Mitgliedstaaten und den im Artikel 8 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten bekanntgibt.

Die Kündigung gilt nur für den Mitgliedstaat oder Nichtmitgliedstaat, der gekündigt hat, und wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem sie der Generalsekretär empfangen hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2018

Gesetzesnummer

10005252

Dokumentnummer

NOR40003146

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