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ARTIKEL 14 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 14

Zusätzlich zu den im Artikel 13 angeführten Privilegien und Immunitäten genießt der Leiter des Sekretariats der Assoziation für sich selbst, für seine Ehegatten und seine minderjährigen Kinder die Privilegien und Immunitäten, die nach Völkerrecht den Leitern diplomatischer Missionen gewöhnlicherweise gewährt werden.

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