Artikel 14 Nutzung von Meteorologischen Satelliten (EUMETSAT) – Protokoll

Alte FassungIn Kraft seit 28.1.1994

Artikel 14

Aufhebung

(1) Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Personals und den Sachverständigen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt. Sie werden lediglich zu dem Zweck gewährt, die ungehinderte Tätigkeit der EUMETSAT und die volle Unabhängigkeit der Personen, denen sie gewährt werden, unter allen Umständen sicherzustellen.

(2) Der Direktor hat die Pflicht, die Immunität eines Mitglieds des Personals oder eines Sachverständigen in allen Fällen aufzuheben, in denen ihre Beibehaltung verhindern würde, daß der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen der EUMETSAT aufgehoben werden kann. Im Fall des Direktors ist der Rat für die Aufhebung der Immunität zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2023

Gesetzesnummer

10012390

Dokumentnummer

NOR12155093

alte Dokumentnummer

N9199435618J

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