Artikel 14
Code-Sharing
Jedes Luftfahrtunternehmen einer Vertragspartei kann beim Betrieb oder bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens Vereinbarungen über kooperatives Marketing, z. B. Code-Sharing-Vereinbarungen, mit:
- a) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien; und
- b) einem oder mehreren Luftfahrtunternehmen eines Drittlandes; und
- c) einem Anbieter von Land- oder Seetransporten;
treffen, unter der Voraussetzung, dass (i) alle beteiligten Fluggesellschaften über die entsprechende Befugnis verfügen und (ii) die Vereinbarungen die Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und Wettbewerb erfüllen, die normalerweise für solche Vereinbarungen gelten. Bei Personenbeförderungen, die im Rahmen von Codeshares verkauft werden, wird der Käufer am Verkaufsort oder auf jeden Fall vor dem Einsteigen darüber informiert, welche Beförderungsanbieter die einzelnen Dienstleistungsbereiche betreiben werden.
Schlagworte
Landtransport
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
20012598
Dokumentnummer
NOR40262330
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