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ARTIKEL 14 Luftverkehrsabkommen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2024

ARTIKEL 14

SICHERHEIT IM LUFTVERKEHR

  1. 1. Im Einklang mit ihren Rechten und Pflichten nach dem Völkerrecht bekräftigen die Vertragsparteien, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens ist.
  2. 2. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der:
  1. a) Das Übereinkommen über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen2, das am 14. September 1963 in Tokio unterzeichnet wurde;
  2. b) Das am 16. Dezember 1970 in Den Haag unterzeichnete Übereinkommen zur Bekämpfung der rechtswidrigen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen3;
  3. c) Das Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt4, unterzeichnet in Montreal am 23. September 1971;
  4. d) Das am 24. Februar 1988 in Montreal unterzeichnete Protokoll zur Bekämpfung widerrechtlicher Gewalttätigkeiten auf Flughäfen, die der internationalen Zivilluftfahrt dienen5;
  5. e) Das am 1. März 1991 in Montreal unterzeichnete Übereinkommen über die Kennzeichnung von Plastiksprengstoffen zum Zwecke des Aufspürens6; und alle anderen multilateralen Übereinkünfte zur Luftsicherheit, die für beide Vertragsparteien verbindlich sind.
  1. 3. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge des Abkommens von Chicago bezeichneten Luftsicherheitsbestimmungen, soweit diese Sicherheitsbestimmungen auf die Vertragsparteien anwendbar sind; Sie verlangen, dass die Betreiber von Luftfahrzeugen, die in ihrem Register eingetragen sind, oder die Betreiber von Luftfahrzeugen, die ihren Hauptgeschäftssitz oder ständigen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben, oder im Fall der Republik Österreich die Betreiber von Luftfahrzeugen, die gemäß den EU-Verträgen in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassen sind und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügen, sowie die Betreiber von Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit diesen Luftsicherheitsbestimmungen handeln.
  2. 4. Die Vertragsparteien gewähren einander auf Ersuchen jede erforderliche Unterstützung, um die widerrechtliche Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen und andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit dieser Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen und Flugnavigationseinrichtungen sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
  3. 5. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass ihre Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet sind, beim Abflug aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder während des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei die Luftsicherheitsvorschriften in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht des Landes, einschließlich - im Fall der Republik Österreich - des Rechts der Europäischen Union, einzuhalten.
  4. 6. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet geeignete Maßnahmen zum Schutz des Luftfahrzeugs und zur Kontrolle von Fluggästen, Besatzung und mitgeführten Gegenständen sowie zur Durchführung geeigneter Sicherheitskontrollen von Gepäck, Fracht, Post und Luftfahrzeugvorräten vor und während des Einsteigens oder Beladens wirksam angewendet werden.
  5. 7. Jede Vertragspartei prüft auch wohlwollend jedes Ersuchen der anderen Vertragspartei um angemessene besondere Sicherheitsmaßnahmen, um einer besonderen Bedrohung zu begegnen.
  6. 8. Kommt es zu einem Zwischenfall oder einem drohenden Zwischenfall einer widerrechtlichen Inbesitznahme von Zivilluftfahrzeugen oder zu anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungen, von Flughäfen oder Flugnavigationseinrichtungen, so unterstützen die Vertragsparteien einander durch Erleichterung der Kommunikation und andere geeignete Maßnahmen zur raschen und sicheren Beendigung eines solchen Zwischenfalls oder einer solchen Drohung.
  7. 9. Hat eine Vertragspartei begründeten Anlass zu der Annahme, dass die andere Vertragspartei von den Luftsicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, können die Luftfahrtbehörden dieser Vertragspartei um sofortige Konsultationen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Konsultationen sind innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Eingang eines solchen Ersuchens einer Vertragspartei aufzunehmen. Wird innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach dem Datum des Ersuchens keine zufriedenstellende Einigung erzielt, so ist Artikel 3 Absatz 5 dieses Abkommens (Benennung und Widerruf) anzuwenden. Wenn eine schwerwiegende Notlage dies erfordert, kann jede Vertragspartei vor Ablauf einer Monatsfrist vorläufige Maßnahmen ergreifen.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 247/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 249/1974.

4 Kundgemacht in BGBl. Nr. 248/1974.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 63/1990.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 135/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2024

Gesetzesnummer

20012557

Dokumentnummer

NOR40260957

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