Artikel 14
BEISTELLUNG VON STATISTIKEN
(1) Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei liefern den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei über deren Ersuchen periodische oder sonstige statistische Unterlagen.
(2) Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Bestimmung des von dem bzw. den Fluglinienunternehmen auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Bestimmung erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20000957
Dokumentnummer
NOR40012265
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