ARTIKEL 14
FLUGHAFEN- UND ÄHNLICHE GEBÜHREN
Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen von den von ihnen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als diejenigen, die für die Benützung der genannten Flughäfen und Einrichtungen von ihren inländischen, in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.
Schlagworte
Flughafengebühr
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011387
Dokumentnummer
NOR12147416
alte Dokumentnummer
N9196742419L
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