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ARTIKEL 14 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

ARTIKEL 14

FLUGHAFEN- UND ÄHNLICHE GEBÜHREN

Die Vertragschließenden Teile kommen überein, daß die für die Benützung von Flughäfen und anderen Einrichtungen von den von ihnen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eingehobenen Gebühren nicht höher sein dürfen als diejenigen, die für die Benützung der genannten Flughäfen und Einrichtungen von ihren inländischen, in ähnlichem internationalen Verkehr eingesetzten Luftfahrzeugen bezahlt werden.

Schlagworte

Flughafengebühr

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147416

alte Dokumentnummer

N9196742419L

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