Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.
Artikel 14
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens samt seinen Annexen tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 9. November 1955 außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 1968, in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2019
Gesetzesnummer
10011399
Dokumentnummer
NOR40039097
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