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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Russische Föderation)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Die Bezeichnungen „Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken“ oder „UdSSR“ bzw. „sowjetisch“ sind als „Russische Föderation“ bzw. „russisch“ zu lesen.

Artikel 14

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens samt seinen Annexen tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 9. November 1955 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 1968, in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011399

Dokumentnummer

NOR40039097

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