ARTIKEL 14
Anpassung an multilaterale Übereinkommen
Wenn ein allgemeines multilaterales Übereinkommen über den Luftverkehr für beide Vertragschließenden Teile in Kraft tritt, ist dieses Abkommen so abzuändern, daß es den Bestimmungen dieses Übereinkommens entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2019
Gesetzesnummer
10011464
Dokumentnummer
NOR12148340
alte Dokumentnummer
N9197443078L
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