Artikel 14
Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung
(1) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2) Das bzw. die namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten weiters in gleichem Maße Gelegenheit, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10012716
Dokumentnummer
NOR12157888
alte Dokumentnummer
N9199748741L
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