ARTIKEL 14
Austausch von Verschlusssachen
(1) Der Austausch und der Schutz von Verschlusssachen der Europäischen Union erfolgen nach Maßgabe des Sicherheitsabkommens sowie der Durchführungsvorschriften zum Sicherheitsabkommen.
(2) Die Schweiz darf mit nationalem Geheimhaltungsgrad versehene Verschlusssachen zu europäischen GNSS-Programmen mit denjenigen Mitgliedstaaten austauschen, mit denen sie diesbezügliche zweiseitige Abkommen geschlossen hat.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich um die Schaffung eines umfassenden und kohärenten Rechtsrahmens, der allen Vertragsparteien den Austausch von das Galileo-Programm betreffenden Verschlusssachen ermöglicht.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2025
Gesetzesnummer
20013035
Dokumentnummer
NOR40273115
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