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Artikel 14 Internationale Registrierung audiovisueller Werke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1991

Artikel 14

Kündigung des Vertrags

(1) [Notifikation] Jeder Vertragsstaat kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

(2) [Wirksamwerden] Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Notifikation beim Generaldirektor eingegangen ist.

(3) [Aufschub des Kündigungsrechts] Das in Absatz (1) vorgesehene Recht, diesen Vertrag zu kündigen, kann von keinem Vertragsstaat vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem der Vertrag für diesen Staat in Kraft getreten ist, ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

10003003

Dokumentnummer

NOR12035740

alte Dokumentnummer

N2199114327J

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