Artikel 14 – Inkrafttreten
Das gegenständliche Abkommen tritt am ersten Tag des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Es wird für einen Zeitraum von zwei Jahren in Kraft bleiben und kann im beiderseitigen Einvernehmen durch Notenwechsel für die gleiche Laufzeit verlängert werden.
- Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20008260
Dokumentnummer
NOR40148179
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