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Artikel 14 GruVe-VE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.12.2016

Artikel 14

Antragstellung bei oder Verständigung der Behörde

Wurde binnen eines Jahres ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs keine Verbücherung im Sinn des Art. 12 Abs. 1 beantragt, so hat der Gerichtskommissär oder der Kurator (Art. 13) die erforderlichen Anträge bei der Behörde zu stellen beziehungsweise die erforderlichen Erklärungen abzugeben; sofern dies nicht möglich ist, hat er die Behörde von der Säumigkeit zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

10001259

Dokumentnummer

NOR40185475

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