Artikel 14
(1) Vergütungen für die Benützung der für die Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates im Gebietsstaat benötigten Anlagen im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr werden zivilrechtlich vereinbart.
(2) Die Eisenbahnen und die Schiffahrtsunternehmen haben die Bediensteten, die die Grenzabfertigung während der Fahrt durchzuführen haben, unentgeltlich zu befördern und ihnen die erforderlichen Zugsabteile oder Schiffskabinen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2017
Gesetzesnummer
10005832
Dokumentnummer
NOR12064204
alte Dokumentnummer
N4199247812L
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