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Artikel 14 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2006

Artikel 14

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.

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