Artikel 14 GATT - Durchführung des Artikels VII

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

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Die Anmerkungen im Anhang I sind Bestandteil dieses Übereinkommens; die Artikel dieses Übereinkommens sind daher in Verbindung mit den dazugehörigen jeweiligen Anmerkungen zu lesen und anzuwenden. Die Anhänge II und III sind ebenfalls Bestandteil dieses Übereinkommens.

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