Artikel 14
Controlling
(1) Die Länder sind verpflichtet,
- 1. die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse durch die vom Land eingesetzten Träger umfassend zu überprüfen, insbesondere in wirtschaftlicher, rechtlicher und fachlicher Hinsicht sowie
- 2. dem Bund bei Verdacht auf widmungswidrige Verwendung der Zweckzuschüsse umgehend zu berichten sowie auf diesbezügliche Nachfragen des Bundes schriftlich Auskunft zu erteilen.
(2) Sofern der Bund begründete Zweifel hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung der Zweckzuschüsse hat, kann dieser gemeinsam mit dem Land vor‑Ort-Kontrollen bei jenen Trägern vornehmen, die einen Zweckzuschuss erhalten haben, Einsicht in die Buchhaltung und Unterlagen nehmen, die mit dem erhaltenen Zweckzuschuss im Zusammenhang stehen sowie im Bedarfsfall in Abstimmung mit dem jeweiligen Land eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen.
(3) Das Land hat das Recht, die in Abs. 2 genannten Prüfrechte vollständig einer durch den Bund beauftragten Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer zu übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2023
Gesetzesnummer
20012401
Dokumentnummer
NOR40257074
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