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Artikel 14 Europäische Kernenergieagentur

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1958

Artikel 14

a) Aus den vom Direktionsausschuß ausgearbeiteten Berichten und Vorschlägen hat gegebenenfalls die von seinen Mitgliedern jeweils vertretene Ansicht hervorzugehen.

b) Die Beschlüsse, Gutachten oder Empfehlungen des Direktionsausschusses sind von den anwesenden und abstimmenden Mitgliedern einstimmig zu fassen beziehungsweise zu beschließen.

c) Dagegen sind Beschlüsse des Direktionsausschusses, die die Wahl der Tagesordnung, die Durchführung von Studien, die Einsetzung von Arbeitsgruppen und die Vorlage von Fragebögen an die Teilnehmerstaaten betreffen, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Direktionsausschusses zu fassen.

d) Für die Regierungen bindende Beschlüsse, die vom Direktionsausschuß im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse gefaßt werden, sind nur für jene Länder verbindlich, die sie akzeptiert haben.

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