Artikel 14
Jede Streitigkeit zwischen den am Abkommen beteiligten Regierungen über die Auslegung dieses Abkommens wird, mangels einer Einigung über ein anderes Verfahren, der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes unterworfen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10003931
Dokumentnummer
NOR40074768
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