Artikel 14 EFTA – Ständiger Ausschuß

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 14

1. Dieses Abkommen, das in einer Urschrift abgefaßt wurde und in englischer Sprache verbindlich ist, bedarf der Ratifizierung durch die Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

Vor seinem Inkrafttreten wird dieses Abkommen auch in finnischer, französischer, deutscher, isländischer, italienischer, norwegischer und schwedischer Sprache abgefaßt und verbindlich erklärt.

2. Dieses Abkommen wird bei der Regierung von Schweden hinterlegt; diese übermittelt jedem EFTA-Staat eine beglaubigte Abschrift.

Die Ratifizierungsurkunden werden bei der Regierung von Schweden hinterlegt, welche die anderen EFTA-Staaten hiervon in Kenntnis setzt.

3. Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft, sofern das EWR-Abkommen am gleichen Tag in Kraft tritt und die Ratifizierungsurkunden des vorliegenden Abkommens von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden.

Tritt das EWR-Abkommen nicht an diesem Tag in Kraft, tritt dieses Abkommen an jenem Tag in Kraft, an dem das EWR-Abkommen in Kraft tritt, oder an jenem Tag, an dem alle Ratifizierungsurkunden zu dem vorliegenden Abkommen von allen EFTA-Staaten hinterlegt wurden, je nachdem, welcher Tag der spätere ist.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Porto am 2. Mai 1992 in einer Urschrift in englischer Sprache, welche bei der Regierung von Schweden hinterlegt wird. Diese übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem Staat, der dem Abkommen beitritt, eine beglaubigte Abschrift.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2025

Gesetzesnummer

10007299

Dokumentnummer

NOR12080419

alte Dokumentnummer

N5199319714L

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