Artikel 14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Artikel 14

Öffentliches Beschaffungswesen

  1. 1. Die Vertragsstaaten betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte als integrales Ziel dieses Abkommens.
  2. 2. Die Vertragsstaaten werden die Bedingungen betreffend der Beteiligung an Verträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmungen sowie private Unternehmungen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben wurden, schrittweise anpassen, um Transparenz zu gewährleisten und um eine Nicht-Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen der Vertragsstaaten zu sichern.
  3. 3. Die praktischen Durchführungsmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß übertragen und auf der Grundlage des Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsstaaten ausgearbeitet. Der Gemischte Ausschuß bestimmt das notwendige Ausmaß, den Zeitablauf und die Regeln, mit Rücksicht auf die mit dem GATT und Drittstaaten vereinbarten Lösungen, so bald als möglich.
  4. 4. Die betroffenen Vertragsstaaten werden danach trachten, den relevanten Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10007195

Dokumentnummer

NOR12078153

alte Dokumentnummer

N5199212627A

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