Artikel 14
Öffentliches Beschaffungswesen
- 1. Die Vertragsstaaten betrachten die tatsächliche Liberalisierung der jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkte als integrales Ziel dieses Abkommens.
- 2. Die Vertragsstaaten werden die Bedingungen betreffend der Beteiligung an Verträgen, die durch öffentliche Behörden und öffentliche Unternehmungen sowie private Unternehmungen, denen besondere oder exklusive Rechte eingeräumt wurden, vergeben wurden, schrittweise anpassen, um Transparenz zu gewährleisten und um eine Nicht-Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen, Gesellschaften oder Firmen der Vertragsstaaten zu sichern.
- 3. Die praktischen Durchführungsmaßnahmen werden dem Gemischten Ausschuß übertragen und auf der Grundlage des Gleichgewichtes zwischen den Rechten und Verpflichtungen der Vertragsstaaten ausgearbeitet. Der Gemischte Ausschuß bestimmt das notwendige Ausmaß, den Zeitablauf und die Regeln, mit Rücksicht auf die mit dem GATT und Drittstaaten vereinbarten Lösungen, so bald als möglich.
- 4. Die betroffenen Vertragsstaaten werden danach trachten, den relevanten Abkommen im Rahmen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens beizutreten.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020
Gesetzesnummer
10007195
Dokumentnummer
NOR12078153
alte Dokumentnummer
N5199212627A
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