Artikel 14
Zusätzliche Erwerbsquellen
In Anerkennung der traditionellen Bedeutung der Familienbetriebe in der Berglandwirtschaft und zu ihrer Unterstützung setzen sich die Vertragsparteien dafür ein, dass Entstehung und Entwicklung zusätzlicher Erwerbsquellen in den Berggebieten, vor allem durch und für die ansässige Bevölkerung und besonders in den mit der Landwirtschaft verbundenen Bereichen wie Forstwirtschaft, Tourismus und Handwerk, zur Erhaltung der Voll-, Zu- und Nebenerwerbsbetriebe im Einklang mit der Erhaltung der Natur- und Kulturlandschaft gefördert werden.
Schlagworte
Vollerwerbsbetrieb, Zuerwerbsbetrieb, Naturlandschaft
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2018
Gesetzesnummer
20002262
Dokumentnummer
NOR40036497
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