ARTIKEL 14 DBA – Polen

Alte FassungIn Kraft seit 22.7.1975

ARTIKEL 14

Freie Berufe

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie aber über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.

(2) Der Ausdruck “freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Ärzte und Zahnärzte.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

10004204

Dokumentnummer

NOR12046224

alte Dokumentnummer

N3197517971L

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