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Artikel 14 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Artikel 14

Anschriften und Zeichen

  1. § 1 Zum Betrieb zugelassene Fahrzeuge müssen mit den in der ETV vorgeschriebenen Anschriften und Zeichen versehen sein, darunter auch mit einer eindeutigen Fahrzeugnummer.
  1. § 3 Der Fachausschuss für technische Fragen kann die Übergangsfristen festlegen, innerhalb derer zum internationalen Verkehr zugelassene Fahrzeuge noch mit von §§ 1 und 2 abweichenden Anschriften und Zeichen verkehren dürfen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40214512

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