Artikel 14
(1) Artikel 14.Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, die Vervielfältigung, die Bearbeitung und die öffentliche Aufführung ihrer Werke durch die Kinematographie zu gestatten.
(2) Kinematographische Erzeugnisse werden wie Werke der Literatur oder Kunst geschützt, wenn der Urheber dem Werk einen eigentümlichen Charakter gegeben hat. Fehlt dieser Charakter, so genießt das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie.
(3) Unbeschadet der Rechte des Urhebers des vervielfältigten oder bearbeiteten Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.
(4) Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Vervielfältigungen oder Erzeugnisse, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.
Schlagworte
Filmwerk, Laufbild, Lichtbild, Bearbeitung, vorbestehendes Werk
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024570
alte Dokumentnummer
N2193625725S
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