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ARTIKEL 14 Austausch und gegenseitiger Schutz klassifizierter Informationen (Luxemburg)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2016

ARTIKEL 14

KONSULTATIONEN

(1) Die zuständigen Behörden informieren einander über das jeweilige nationale Recht über den Schutz klassifizierter Informationen und alle wesentlichen Änderungen.

(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen Behörden einander und erleichtern die notwendigen gegenseitigen Besuche.

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