Artikel 14 Auslieferungsvertrag mit Belgien bezüglich Belgisch-Kongo und der Gebiete von Ruanda-Urundi

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1932

Artikel 14

Artikel 14. Wenn die Regierung eines der beiden Staaten in einer nicht politischen Strafsache die Zustellung eines Aktenstückes oder eines Urteils an eine im Gebiete des andern Staates befindliche Person für nötig erachtet, wird das auf diplomatischem Wege übersendete Aktenstück dieser Person nach den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen durch einen zuständigen Beamten zugestellt und der Zustellungsausweis auf dem gleichen Wege der ersuchenden Regierung übermittelt werden.

Wenn das Aktenstück in zweifacher Ausfertigung übersendet worden ist, ist die Bestätigung der Zustellung auf eine dieser Ausfertigungen zu setzen oder ihr anzuheften.

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2025

Gesetzesnummer

10001804

Dokumentnummer

NOR12023994

alte Dokumentnummer

N2193218106R

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