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Artikel 14 Auslieferung (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.1976

Artikel 14

Ersuchen um Auslieferung und Durchlieferung werden schriftlich gestellt. Der Schriftverkehr in Auslieferungs- und Durchlieferungssachen findet zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Ungarischen Volksrepublik statt. Der diplomatische Weg wird dadurch nicht ausgeschlossen.

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