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Artikel 14 Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1984

Artikel 14

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Dokumente betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.

(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149597

alte Dokumentnummer

N9198414532L

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