Artikel 14
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien bestimmen einvernehmlich die Dokumente betreffend die Kontrolle der gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens durchgeführten Beförderungen.
(2) Die Genehmigungen und andere auf Grund dieses Abkommens erforderlichen Dokumente sind im Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen den Kontrollberechtigten der Vertragsparteien vorzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Gesetzesnummer
10011583
Dokumentnummer
NOR12149597
alte Dokumentnummer
N9198414532L
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