Artikel 14
Fahrplangestaltung
Die Eisenbahnverwaltungen sollen die Fahrpläne für die Anschlußzüge derart festsetzen, daß weder die Reisenden noch die Güter größere Aufenthalte erleiden, als es der Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnverkehr sowie die Grenzabfertigung erfordern.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2019
Gesetzesnummer
10011301
Dokumentnummer
NOR40005812
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
