Artikel 14
(1) Die amtlichen Mitteilungen, die an den Fonds oder einen seiner Angestellten im Amtssitzbereich gerichtet sind, sowie die vom Fonds abgehenden amtlichen Mitteilungen, auf welchem Wege und in welcher Form immer sie übermittelt werden, unterliegen keiner Zensur und dürfen auch sonst nicht abgefangen oder in ihrem vertraulichen Charakter verletzt werden.
(2) Der Fonds ist befugt, Codes zu benützen und seine Korrespondenz und sonstigen amtlichen Mitteilungen durch Kuriere oder versiegelt abzusenden und zu empfangen; auf diese finden dieselben Privilegien und Immunitäten Anwendung wie auf diplomatische Kuriere und Sendungen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010294
alte Dokumentnummer
N1198214673P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
