Artikel 14
Bekämpfung von Urkundenfälschung
(1) Im Hinblick auf die Bekämpfung der Fälschung von Identitäts- und Reisedokumenten fördern beide Vertragsparteien den Austausch von Musterdokumenten zur Bekämpfung von gefälschten und verfälschten Dokumenten und bieten Schulungen im konkreten Bereich der Erkennung von gefälschten und verfälschten Dokumenten an.
(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel bietet die Österreichische Vertragspartei an, ihr Fachwissen für die Schulung von Fachleuten im Bereich der Bekämpfung von Urkundenfälschung zur Verfügung zu stellen und ihr Fachwissen zu Geräten zur Erkennung von Fälschungen einzubringen.
Schlagworte
Identitätsdokument
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255385
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