Artikel 14
Artikel 14 Übergangszeitraum
Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
20004254
Dokumentnummer
NOR40068706
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