Artikel 14 Abkommen über die Besteuerung von Zinserträgen (Vereinigtes Königreich)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 14

Artikel 14 Übergangszeitraum

Am Ende des Übergangszeitraums nach Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie stellen die Vertragsparteien die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts sowie die Aufteilung von Einnahmen gemäß diesem Abkommen ein und wenden gegenüber der anderen Vertragspartei die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie an. Entscheidet sich eine der Vertragsparteien während des Übergangszeitraums dafür, die Bestimmungen über die automatische Auskunftserteilung nach Kapitel II der Richtlinie anzuwenden, so stellt sie die Anwendung der Quellensteuer/des Steuerrückbehalts ein und nimmt keine Aufteilung der Einnahmen gemäß Artikel 9 dieses Abkommens mehr vor.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20004254

Dokumentnummer

NOR40068706

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)