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Artikel 14 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Lettland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2008

ARTIKEL 14

Artikel 14

STREITBEILEGUNG

Jegliche Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens werden im Wege direkter Gespräche zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden oder ‑stellen oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

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