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Artikel 14 Abkommen über Beziehungen im audiovisuellen Bereich (Spanien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 14

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen und tritt an die Stelle des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiete des Filmwesens2 vom 9. Februar 1970. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Geschehen zu Madrid am 18. April 2012, in zweifacher Urschrift in deutscher und in spanischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1970.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20008520

Dokumentnummer

NOR40153420

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