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Artikel 13 – Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2007

III. Internationale Zusammenarbeit

Artikel 13 – Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen

Die Vertragsstaaten fördern die Zusammenarbeit zwischen den Anti-Doping-Organisationen, staatlichen Behörden und Sportorganisationen in ihrem Hoheitsbereich und denjenigen im Hoheitsbereich anderer Vertragsstaaten, um auf internationaler Ebene den Zweck dieses Übereinkommens zu erreichen.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091277

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