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Artikel 13 Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2011

Artikel 13

Konsultationen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.

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