Artikel 13
Überwachung
- 1. Ein Komitee für Schutzmaßnahmen wird unter der Leitung des Rates für den Handel mit Waren eingesetzt; die Teilnahme steht jedem Mitglied offen, das seinen Wunsch bekanntgibt, ihm anzugehören.
Dem Komitee obliegen folgende Aufgaben:
- a) Überwachung und jährliche Berichterstattung an den Rat für den Handel mit Waren über die allgemeine Durchführung dieses Übereinkommens und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Verbesserung dieser Durchführung;
- b) auf Antrag eines betroffenen Mitglieds Feststellung, ob den Verfahrenserfordernissen dieses Übereinkommens im Zusammenhang mit einer Schutzmaßnahme entsprochen wurde, oder nicht entsprochen wurde; Bericht seiner Feststellungen an den Rat für den Handel mit Waren;
- c) auf Antrag Unterstützung der Mitglieder bei ihren Konsultationen nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens;
- d) Prüfung der von Artikel 10 und Artikel 11 Absatz 1 erfaßten Maßnahmen, Überwachung der Beseitigung solcher Maßnahmen und gegebenenfalls Bericht an den Rat für den Handel mit Waren;
- e) auf Antrag des Mitglieds, das eine Schutzmaßnahme trifft, Überprüfung, ob Vorschläge auf Aussetzung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen im „wesentlichen gleichwertig'' sind, und gegebenenfalls Bericht an den Rat für den Handel mit Waren;
- f) Empfang und Überprüfung aller Notifikationen nach diesem Übereinkommen und gegebenenfalls Bericht an den Rat für den Handel mit Waren; und
- g) Erfüllung jeder sonstigen Aufgabe im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen, welche der Rat für den Handel mit Waren übertragen kann.
- 2. Zur Unterstützung des Komitees in Ausübung seiner Überwachungsfunktion wird das Sekretariat jährlich einen Tatsachenbericht über die Durchführung dieses Übereinkommens ausarbeiten, gestützt auf Notifikationen und andere ihm verfügbare zuverlässige Informationen.
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