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Artikel 13 Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.1975

Artikel 13

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen der Anwendung von für die Verminderung der Staatenlosigkeit günstigeren Bestimmungen nicht entgegen, die im gegenwärtigen oder zukünftig geltenden Recht eines Vertragsstaates oder in einem anderen gegenwärtig oder zukünftig in Geltung stehenden Übereinkommen, Vertrag oder Abkommen zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten enthalten sein mögen.

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