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Artikel 13 Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Artikel 13

Die Vertragsstaaten verpflichten sich ferner im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung,

  1. a) mit allen geeigneten Mitteln Übereignungen von Kulturgut zu verhüten, durch die eine unzulässige Einfuhr oder Ausfuhr desselben begünstigt werden könnte;
  2. b) dafür zu sorgen, dass ihre zuständigen Dienststellen zusammenarbeiten, um eine möglichst baldige Rückgabe des unzulässig ausgeführten Kulturguts an den rechtmäßigen Eigentümer zu erleichtern;
  3. c) Verfahren zur Wiedererlangung verloren gegangenen oder gestohlenen Kulturguts zuzulassen, die vom rechtmäßigen Eigentümer oder in seinem Namen angestrengt werden;
  4. d) das unangreifbare Recht jedes Vertragsstaats anzuerkennen, bestimmtes Kulturgut als unveräußerlich einzustufen und zu erklären, das daher ipso facto nicht ausgeführt werden darf, und die Wiedererlangung solchen Gutes durch den betreffenden Staat in Fällen zu erleichtern, in denen es ausgeführt worden ist.

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