Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Artikel 13
Jeder Vertragsstaat kann sich, abweichend von Artikel 8, das Recht vorbehalten, dieses Übereinkommen nur auf letztwillige Verfügungen anzuwenden, die nach dessen Inkrafttreten errichtet worden sind.
Österreich hat diesen Vorbehalt nicht erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
10002047
Dokumentnummer
NOR12027131
alte Dokumentnummer
N2196315528R
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