Artikel 13
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Artikels 10 ein Anspruch auf Leistung, so hat der zuständige österreichische Träger die allein auf Grund der nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten gebührende Leistung zu gewähren, solange ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von Quebec nicht besteht.
(2) Eine nach Absatz 1 festgestellte Leistung ist nach Artikel 11 neu festzustellen, wenn ein entsprechender Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften von Quebec entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginnes der Leistung nach den Rechtsvorschriften von Quebec. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.
(3) Hat der Träger im Falle des Absatzes 2 eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag als Vorschuß.
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