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Artikel 13 Soziale Sicherheit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1998

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 13

Bearbeitung der Leistungsanträge

(1) Die zuständigen Träger haben einander unverzüglich über einen Leistungsantrag, auf den Abschnitt III Kapitel 3 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden ist, zu unterrichten.

(2) Die Bestätigung der in den Formularen enthaltenen persönlichen Daten durch den Träger eines Vertragsstaates ersetzt die Übermittlung der Originaldokumente.

(3) Die zuständigen Träger haben in der Folge einander auch die sonstigen für eine Leistungsfeststellung erheblichen Tatsachen, gegebenenfalls unter Beifügung ärztlicher Gutachten, mitzuteilen.

(4) Die zuständigen Träger haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009131

Dokumentnummer

NOR12116179

alte Dokumentnummer

N6199855161L

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